(1)
Die Enteignungsbehörde führt die Stellungnahmen der Gemeinden und aller Behörden zu dem Plan herbei, deren Aufgabengebiet von der Durchführung des Vorhabens berührt wird.
(2)
Der Plan ist mit seinen Unterlagen und Erläuterungen in den Gemeinden, in deren Bereich das Vorhaben geplant ist, einen Monat zur Einsicht auszulegen. Einwendungen sind innerhalb einer von der Behörde festzulegenden Frist, die vier Wochen ab Beendigung der Auslegung nicht unterschreiten darf, schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben. Zeit und Ort der Auslegung und die Behörde, bei der die Einwendungen erhoben werden können, sowie die Einwendungsfrist sind in ortsüblicher Weise bekanntzumachen.
(3)
Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Enteignungsbehörde die Einwendungen gegen den Plan mit den Beteiligten und den Behörden zu erörtern, die Einwendungen erhoben haben. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet die Enteignungsbehörde mit der Feststellung des Planes zugleich über die Einwendungen.
(4)
Ergeben sich auf Grund des Anhörungsverfahrens wesentliche Planänderungen, so ist der Plan erneut auszulegen. Bedarf es keiner erneuten Auslegung, so teilt die Enteignungsbehörde die Änderungen den hierdurch Betroffenen mit dem Hinweis mit, daß Einwendungen innerhalb von zwei Wochen erhoben werden können. Im übrigen gilt Abs. 3.
(5)
Die Feststellung des Planes und die Entscheidungen über die Einwendungen sind zu begründen und den am Verfahren Beteiligten mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.