Wird der Enteignungsantrag abgelehnt oder das Verfahren eingestellt, so ist die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige unmittelbare Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. Ist dieser nicht mehr zum Besitz berechtigt, so ist der dinglich Berechtigte in den Besitz einzuweisen. Der bisher Eingewiesene hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten. Art und Höhe der Entschädigung werden durch die Enteignungsbehörde festgesetzt.
§ 21
HEEGAufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses
Vorzeitige Besitzeinweisung
Stand 1973-04-04