(1)
Durch die Besitzeinweisung wird zu dem im Besitzeinweisungsbeschluß bezeichneten Zeitpunkt dem Besitzer der Besitz entzogen und der Eingewiesene Besitzer. Durch die Besitzeinweisung wird ein Recht zur Nutzung des Grundstücks ausgeschlossen, soweit die Ausübung der Nutzung mit dem Zweck der Besitzeinweisung nicht vereinbar ist.
(2)
Die Besitzeinweisungsentschädigung ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird. Bei einer wiederkehrenden Entschädigung wird die erste Rate zu dem in Satz 1 bezeichneten Zeitpunkt fällig.