Jurafuchs

§ 17

HEEG
Grundsätze der vorzeitigen Besitzeinweisung
Vorzeitige Besitzeinweisung
Stand 1973-04-04
(1)
Sind die sofortige Ausführung eines Vorhabens und die Besitzeinweisung für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen aus Gründen des öffentlichen Wohls dringend geboten, so kann die Enteignungsbehörde den Antragsteller auch vor Einleitung des Enteignungsverfahrens durch Beschluß in den Besitz des betroffenen Grundstücks einweisen. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)
Für das Verfahren gilt § 24. Der Besitzeinweisung hat eine mündliche Verhandlung mit dem Eigentümer und, wenn ein anderer durch die Besitzeinweisung betroffen wird, auch mit diesem vorauszugehen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Das Verfahren wird auch bei Nichterscheinen der zum Termin Geladenen fortgesetzt. Hierauf und auf das Antragsrecht nach § 20 ist in der Ladung hinzuweisen. Die Betroffenen sind spätestens mit der Ladung über den Inhalt des Antrags und sie berührende Ermittlungsergebnisse (§ 24 Abs. 1) zu unterrichten.
(3)
Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist der Zeitpunkt, zu dem der Besitzeinweisungsbeschluß wirksam wird, auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses an ihn festzusetzen. Soweit auf dem Grundstück Wohngebäude vorhanden sind, deren Nutzung durch die vorzeitige Besitzeinweisung beeinträchtigt wird, ist der Zeitpunkt so festzusetzen, daß die angemessene anderweitige Unterbringung der durch die Besitzeinweisung Betroffenen gesichert ist. Entsprechendes gilt für die auf dem Grundstück ansässigen gewerblichen und landwirtschaftlichen Betriebe und die auf dem Grundstück vorhandenen Verkehrs-, Fernmelde- oder Versorgungseinrichtungen und -anlagen sowie Einrichtungen und Anlagen der Abwasserwirtschaft.
(4)
Der Eingewiesene hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung den Betroffenen entstehenden Vermögensnachteile eine einmalige oder wiederkehrende Entschädigung zu leisten (Besitzeinweisungsentschädigung), soweit die Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung (§ 44 Abs. 3) ausgeglichen werden.
(5)
Die Enteignungsbehörde kann die vorzeitige Besitzeinweisung auf Antrag des Eigentümers oder des Inhabers eines Rechts, das zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt, von der Leistung einer Sicherheit in Höhe der jeweils zu erwartenden Enteignungsentschädigung und von der vorherigen Erfüllung anderer Bedingungen abhängig machen. Dies gilt hinsichtlich der Sicherheitsleistung nicht, wenn die vorzeitige Besitzeinweisung zugunsten einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts erfolgt.

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