Jurafuchs

§ 48

HEEG
Entschädigung für die Rückenteignung
Schlußvorschriften
Stand 1973-04-04
Wird dem Antrag auf Rückenteignung stattgegeben, so hat der Antragsteller dem von der Rückenteignung Betroffenen Entschädigung für den Rechtsverlust zu leisten. § 38 Abs. 2 Nr. 2 ist nicht anzuwenden. Die dem Eigentümer zu gewährende Entschädigung darf den bei der ersten Enteignung zugrunde gelegten Verkehrswert des Grundstücks nicht übersteigen, jedoch sind Aufwendungen zu berücksichtigen, die zu einer Werterhöhung des Grundstücks geführt haben. Im übrigen gelten die Vorschriften über die Entschädigung im Fünften Abschnitt sinngemäß.

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