(1)
Der Beschluß der Enteignungsbehörde ist zu begründen und den Beteiligten zuzustellen. Er ist mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
(2)
Im Enteignungsbeschluß wird entschieden über Gegenstand und Umfang der Enteignung, über die Art der Entschädigung, über die Höhe der Entschädigung in Geld und eine Ausgleichszahlung.
(3)
Der Teil A des Enteignungsbeschlusses muß bezeichnen
1.
die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;
2.
die sonstigen Beteiligten;
3.
den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb deren das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;
4.
den Gegenstand der Enteignung, und zwar
5.
bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;
6.
bei der Begründung eines Rechts der in Nr. 4 Buchst.c bezeichneten Art den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;
7.
die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;
8.
denjenigen, der die Kosten des Enteignungsverfahrens zu tragen hat.
(4)
Der Teil B des Enteignungsbeschlusses muß enthalten
1.
die Entscheidung über die Art der Entschädigung und bei Entschädigung in Land die Bezeichnung des Ersatzlandes in der in Abs. 3 Nr. 4 Buchst.a bezeichneten Weise;
2.
die Höhe der Entschädigung und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 45 Abs. 4 Satz 4 und § 46 Abs. 1 Satz 2 mit der Angabe, wie, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 42 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;
3.
die Höhe der Entschädigung nach § 9 Abs. 3, die der Enteignungsbegünstigte zu erstatten hat.
(5)
Ist ein Teil der Gegenstände des Enteignungsverfahrens entscheidungsreif, so kann ein Teilenteignungsbeschluß erlassen werden.
(6)
Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluß Kenntnis.