Jurafuchs

§ 35

HEEG
Ausführung des Enteignungsbeschlusses
Enteignungsverfahren
Stand 1973-04-04
(1)
Ist der Enteignungsbeschluß (Teil A und B) nicht mehr anfechtbar, so ordnet auf Antrag eines Beteiligten die Enteignungsbehörde seine Ausführung an (Ausführungsanordnung), wenn der Enteignungsbegünstigte die Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat.
(2)
Die Ausführungsanordnung ist allen Beteiligten zuzustellen, deren Rechtsstellung durch den Enteignungsbeschluß betroffen wird. § 30 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(3)
Mit dem in der Ausführungsanordnung festzusetzenden Tag wird der bisherige Rechtszustand durch den im Enteignungsbeschluß geregelten Rechtszustand ersetzt. Gleichzeitig entstehen die nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 begründeten Rechtsverhältnisse; sie gelten von diesem Zeitpunkt an als zwischen den an dem Rechtsverhältnis Beteiligten vereinbart.
(4)
Die Ausführungsanordnung schließt die Einweisung in den Besitz des enteigneten Grundstücks und des Ersatzlandes zu dem festgesetzten Tag ein.
(5)
Die Enteignungsbehörde übersendet dem Grundbuchamt eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der Ausführungsanordnung mit dem Ersuchen, das Grundbuch entsprechend den eingetretenen Rechtsänderungen zu berichtigen.
(6)
Ist nur noch die Höhe einer Geldentschädigung streitig, so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag des Begünstigten die vorzeitige Ausführung des Enteignungsbeschlusses anordnen. In der Entscheidung kann bestimmt werden, daß der Enteignungsbegünstigte für den im Streit befindlichen Betrag Sicherheit zu leisten hat. Die vorzeitige Ausführungsanordnung darf erst ergehen, wenn der Enteignungsbegünstigte die im Enteignungsbeschluß festgesetzte Geldentschädigung gezahlt oder zulässigerweise unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme hinterlegt hat. Die Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.

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