Die Enteignung zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, ist nur zulässig, soweit der Ersatz in den Vorschriften des Fünften Abschnittes vorgesehen ist.
§ 7
HEEGErsatz für entzogene Rechte
Allgemeine Vorschriften
Stand 1973-04-04