(1)
Die Kosten für das Enteignungsverfahren und das Rückenteignungsverfahren hat der Entschädigungsverpflichtete zu tragen, wenn dem Antrag stattgegeben wird, im Übrigen der Antragsteller. Wird ein Antrag eines sonstigen Beteiligten abgelehnt oder zurückgenommen, so werden diesem die durch die Behandlung seines Antrags verursachten Kosten auferlegt, wenn sein Antrag offensichtlich unbegründet war. Die Kosten für das Verfahren nach § 17 trägt der Antragsteller.
(2)
Kosten des Planfeststellungsverfahrens sind die Verwaltungskosten. Kosten des Enteignungsverfahrens sind die Verwaltungskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten; die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes oder sonstigen Bevollmächtigten sind erstattungsfähig, es sei denn, daß die Enteignungsbehörde die Zuziehung eines Bevollmächtigten nicht für erforderlich erklärt.
(3)
Für die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
(4)
Die Enteignungsbehörde setzt die Kosten durch Beschluß fest.