Jurafuchs

§ 56

HEEG
Verarbeitung personenbezogener Daten
Schlußvorschriften
Stand 1973-04-04
Die Enteignungsbehörden dürfen für Verfahren nach diesem Gesetz die folgenden personenbezogenen Daten von Verfahrensbeteiligten im erforderlichen Umfang verarbeiten:
1.
Name,
2.
Vornamen,
3.
Anschrift,
4.
Telefonnummern und Informationen zur elektronischen Erreichbarkeit,
5.
Informationen zur grundbuchrechtlichen Beschreibung des Grundstücks,
6.
Informationen zu Rechten am Grundstück.

Meine Notizen

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