Die Enteignungsbehörden dürfen für Verfahren nach diesem Gesetz die folgenden personenbezogenen Daten von Verfahrensbeteiligten im erforderlichen Umfang verarbeiten:
1.
Name,
2.
Vornamen,
3.
Anschrift,
4.
Telefonnummern und Informationen zur elektronischen Erreichbarkeit,
5.
Informationen zur grundbuchrechtlichen Beschreibung des Grundstücks,
6.
Informationen zu Rechten am Grundstück.