Jurafuchs

§ 11

HEEG
Enteignungsbehörde
Allgemeine Vorschriften
Stand 1973-04-04
(1)
Enteignungsbehörde ist das Regierungspräsidium.
(2)
Örtlich zuständig ist das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk das zu enteignende Grundstück liegt.
(3)
Werden von einem Vorhaben Grundstücke in verschiedenen Regierungsbezirken betroffen und ist eine einheitliche Durchführung der Verfahren zweckmäßig, so bestimmt der Minister des Innern die zuständige Enteignungsbehörde.

Meine Notizen

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