Jurafuchs

§ 16

HEEG
Wirkung der Planfeststellung
Planfeststellung
Stand 1973-04-04
(1)
Die Planfeststellung ersetzt alle zur Ausführung des Vorhabens nach anderen landesrechtlichen Vorschriften notwendigen behördlichen Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Genehmigungen mit Ausnahme von Baugenehmigungen. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
(2)
Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. Gegen Enteignungsmaßnahmen können keine Einwendungen geltend gemacht werden, über die durch die Planfeststellung entschieden worden ist oder die im Planfeststellungsverfahren hätten geltend gemacht werden können.
(3)
Der Plan tritt fünf Jahre nach seiner Unanfechtbarkeit außer Kraft, wenn nicht innerhalb dieses Zeitraumes mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden und dessen plangemäße Vollendung in angemessener Zeit gesichert ist. Die Enteignungsbehörde kann auf Antrag die Frist bis zu weiteren fünf Jahren verlängern. Die Entscheidung hierüber kann nur innerhalb der Frist des Satz 1 erfolgen.

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