(1)
Die Klage ist innerhalb von einem Monat zu erheben.
(2)
Die Frist ist eine Notfrist im Sinne der Zivilprozeßordnung und beginnt mit dem Tage, an dem die Mitteilung über die Unanfechtbarkeit den Beteiligten zugestellt ist (§ 18 Abs. 4, § 34). Im Falle des § 28 Abs. 2 beginnt die Frist mit dem Tage der Zustellung des Enteignungsbeschlusses (§ 30 Abs. 1).