Jurafuchs

§ 28

HEEG
Teileinigung
Enteignungsverfahren
Stand 1973-04-04
(1)
Einigen sich die Beteiligten nur über den Übergang oder die Belastung des Eigentums an dem zu enteignenden Grundstück oder anderer in § 4 genannter Rechte oder hierüber und nur über einen Teil der Entschädigung, so ist § 27 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Im übrigen wird das Enteignungsverfahren fortgesetzt.
(2)
Erfolgt die Einigung im Sinne des Abs. 1 außerhalb des Verfahrens, so kann die Enteignungsbehörde auf Antrag durch Enteignungsbeschluß (Teil B) eine Geldentschädigung festsetzen. § 26 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß zu der mündlichen Verhandlung über die Entschädigungsfestsetzung nur die an der Einigung Beteiligten zu laden sind; Abs. 2 bis 6 sind nicht anzuwenden.

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