Jurafuchs

§ 51

HEEG
Parteien
Schlußvorschriften
Stand 1973-04-04
(1)
Der Rechtsstreit vor dem ordentlichen Gericht ist zwischen dem Entschädigungsberechtigten und dem Begünstigten zu führen. Dies gilt sinngemäß, wenn der Rechtsstreit eine Ausgleichszahlung betrifft.
(2)
Das Gericht unterrichtet die Enteignungsbehörde über den Ausgang des Rechtsstreits durch Übersendung einer Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleichs, gegebenenfalls auch über den Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung.

Meine Notizen

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