(1)
Der Besitzeinweisungsbeschluß (Teil A) muß bezeichnen
1.
die durch die Besitzeinweisung Betroffenen, den Eingewiesenen und den Zweck, für den die Enteignung vorgesehen ist;
2.
den Gegenstand der Besitzeinweisung;
3.
die Entscheidung über die gegen die Besitzeinweisung erhobenen Einwendungen;
4.
den Zeitpunkt, in dem die Besitzeinweisung wirksam wird.
(2)
Der Besitzeinweisungsbeschluß (Teil B) muß enthalten
1.
eine festgesetzte Besitzeinweisungsentschädigung;
2.
eine angeordnete Sicherheitsleistung.
(3)
Der Besitzeinweisungsbeschluß ist den Betroffenen und dem Eingewiesenen mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.
(4)
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses (Teil A) ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.