Jurafuchs

§ 20

HEEG
Ermittlung des Zustandes des Grundstücks
Vorzeitige Besitzeinweisung
Stand 1973-04-04
Auf Antrag des Eigentümers, eines Besitzers, eines Nebenberechtigten oder des Antragstellers ist der Zustand des Grundstücks, soweit er für die Festsetzung der Besitzeinweisungs- oder Enteignungsentschädigung von Bedeutung ist, nötigenfalls unter Zuziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Der Zustand des Grundstücks kann auch von Amts wegen ermittelt werden.

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