(1)
Entschädigung kann verlangen, wer in seinem Recht durch die Enteignung beeinträchtigt wird und dadurch einen Vermögensnachteil erleidet.
(2)
Zur Leistung der Entschädigung ist der Enteignungsbegünstigte verpflichtet. Er hat im Falle der Enteignung von Ersatzland auch die Entschädigung hierfür zu leisten.