(1)
Geldentschädigungen sind unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen, soweit mehrere Personen auf sie Anspruch erheben und eine Einigung über die Auszahlung dem Entschädigungsverpflichteten nicht nachgewiesen ist. Die Hinterlegung erfolgt bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das von der Enteignung betroffene Grundstück liegt; § 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes gilt sinngemäß.
(2)
Andere Vorschriften, nach denen die Hinterlegung geboten oder statthaft ist, bleiben unberührt.