Das Enteignungsverfahren soll beschleunigt durchgeführt werden. Die Enteignungsbehörde soll schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um das Verfahren tunlichst in einem Verhandlungstermin zu erledigen. Sie hat dem Eigentümer, dem Antragsteller sowie den Behörden, für deren Geschäftsbereich die Enteignung bedeutsam ist, Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§ 25
HEEGVorbereitung der mündlichen Verhandlung
Enteignungsverfahren
Stand 1973-04-04