Jurafuchs

§ 53

HEEG
Klageschrift
Schlußvorschriften
Stand 1973-04-04
In der Klage sollen der Enteignungsbeschluß (Teil B) oder der Besitzeinweisungsbeschluß (Teil B) bezeichnet und die Beweismittel angegeben werden, welche die Einhaltung der Frist des § 52 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

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