Jurafuchs

§ 10

HEEG
Sicherung anderer Grundstücke
Allgemeine Vorschriften
Stand 1973-04-04
(1)
Werden infolge der Enteignung eines Grundstücks oder seiner neuen Verwendung andere Grundstücke gefährdet oder beeinträchtigt, so hat der Enteignungsbegünstigte auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück oder außerhalb desselben die zur Sicherung der gefährdeten oder beeinträchtigten Grundstücke erforderlichen Vorkehrungen zu treffen und zu unterhalten. Sind Vorkehrungen außerhalb des von der Enteignung betroffenen Grundstücks erforderlich, so hat sie der Eigentümer, auf dessen Grundstück die Vorkehrungen zu schaffen sind, zu dulden.
(2)
Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten, trägt der Enteignungsbegünstigte unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem durch die Vorkehrungen Begünstigten durch sie erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Einrichtungen hinausgehen. Wird durch Vorkehrungen nach Abs. 1 Satz 2 der Wert des betroffenen Grundstücks gemindert, so hat der Enteignungsbegünstigte dem Eigentümer Entschädigung zu leisten.
(3)
Vorkehrungen im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Herstellung, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Stützmauern, Einfriedigungen und ähnlichen Einrichtungen sowie die Anlage von Sicherheitsvorrichtungen.
(4)
Weitergehende nachbarrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(5)
Über Ansprüche nach dieser Vorschrift entscheidet auf Antrag die Enteignungsbehörde. Die Ansprüche können auch noch nach Abschluß des Enteignungsverfahrens geltend gemacht werden.

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