Für die bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängigen Enteignungsverfahren sind die bisher geltenden Vorschriften anzuwenden. Hat die Enteignungsbehörde die Entschädigung noch nicht festgesetzt, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung anzuwenden.
§ 55
HEEGAnhängige Verfahren
Schlußvorschriften
Stand 1973-04-04