Jurafuchs

§ 50

HEEG
Klage wegen der Art und Höhe der Entschädigung oder Ausgleichszahlung
Schlußvorschriften
Stand 1973-04-04
(1)
Wegen der Art und Höhe der nach diesem Gesetz zu leistenden Entschädigungen und Ausgleichszahlungen ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Sachlich zuständig sind die Landgerichte - Baulandkammern -. Die für Justiz zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen.
(2)
Die Klage ist erst zulässig, wenn der Enteignungsbeschluß oder der Besitzeinweisungsbeschluß hinsichtlich des Teils A unanfechtbar geworden ist. § 28 Abs. 2 bleibt unberührt.

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