Jurafuchs

§ 12

HessVwVG
Rechtsweg
Allgemeine Vorschriften
Stand 2008-12-12
(1)
Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch Verwaltungsbehörden (Vollstreckungsbehörden) getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit sich aus anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes ergibt.
(2)
Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch ordentliche Gerichte und Gerichtsvollzieher getroffen worden sind, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

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