Ist eine Sicherungshypothek im Wege der Vollstreckung eingetragen, so ist bei Veräußerung des belasteten Grundstücks die Vollstreckung in das Grundstück gegen den Rechtsnachfolger zulässig.
§ 59
HessVwVGVollstreckung gegen Rechtsnachfolger
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Stand 2008-12-12