Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Der Vollziehungsbeamte hat sie abernten zu lassen, wenn er sie nicht vor der Trennung versteigert.
§ 41
HessVwVGVersteigerung von Früchten
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2008-12-12