Handelt der Pflichtige einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwider, so kann die Vollstreckungsbehörde auf Kosten des Pflichtigen die erforderlichen Maßnahmen treffen oder treffen lassen, um weitere Zuwiderhandlungen zu verhindern. § 74 Abs. 2 bis 5 gelten entsprechend.
§ 75
HessVwVGErwirkung von Duldungen und Unterlassungen
Die Zwangsmittel
Stand 2008-12-12