Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind freihändig zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.
§ 39
HessVwVGWertpapiere
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2008-12-12