Aufgrund dieses Gesetzes können eingeschränkt werden die Grundrechte
1.
der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, Art. 3 der Verfassung des Landes Hessen),
2.
der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 5 der Verfassung des Landes Hessen),
3.
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) und
4.
der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 14 des Grundgesetzes, Art. 45 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen).