Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner gilt § 739 der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Vollstreckung gegen Ehegatten sind auch die Vorschriften der §§ 740, 741, 743, 744a und 745 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 21
HessVwVGVollstreckung gegen Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner
Allgemeine Vorschriften
Stand 2008-12-12