Der Vollziehungsbeamte ist, wenn er bei Vollstreckungshandlungen auf Widerstand stößt, zur Anwendung von Gewalt befugt und kann zu diesem Zweck und zum Schutz seiner Person, zugezogener Zeugen und Hilfspersonen um Unterstützung durch Polizeibehörden nachsuchen. Waffen dürfen nur eingesetzt werden, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift ausdrücklich gestattet ist.
§ 8
HessVwVGWiderstand gegen Vollstreckungsmaßnahmen
Allgemeine Vorschriften
Stand 2008-12-12