Hat der Pflichtige die Durchsuchung (§ 7) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen wird, so kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögensauskunft nach § 27 ohne Setzen einer Zahlungsfrist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 und abweichend von § 27 Abs. 5 Satz 2 und 3 abnehmen.
§ 33a
HessVwVGAbnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2008-12-12