Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der veräußerten Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.
§ 33
HessVwVGAusschluss der Gewährleistung
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2008-12-12