Jurafuchs

§ 51

HessVwVG
Wirkung der Überweisung
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2008-12-12
(1)
Die Überweisung ersetzt die förmlichen Erklärungen des Pflichtigen, von denen nach bürgerlichem Recht die Berechtigung zur Einziehung abhängt. Sie genügt auch bei einer Forderung, für die eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug besteht. Zugunsten des Drittschuldners gilt eine zu Unrecht ergangene Überweisungsverfügung dem Pflichtigen gegenüber solange als rechtmäßig, bis sie aufgehoben ist und der Drittschuldner hiervon erfährt.
(2)
Der Pflichtige hat die zur Geltendmachung der Forderung erforderliche Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben.
(3)
Erteilt der Pflichtige die Auskunft nicht, so ist er verpflichtet, auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach § 802e Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher die Auskunft zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Für die Auskunft und die eidesstattliche Versicherung gegenüber der Vollstreckungsbehörde gilt § 27 Abs. 3, 5 Satz 1 und 4 und Abs. 7 entsprechend. Für den Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Gerichtsvollzieher gilt § 17c Abs. 2 Satz 3 bis 7 entsprechend. Für das Verfahren des Gerichtsvollziehers gelten § 802c Abs. 3, § 802e Abs. 2, § 802f Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 Satz 2 und Abs. 4, §§ 802g bis 802i und § 802j Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung entsprechend; an die Stelle des Vollstreckungstitels tritt die schriftliche Erklärung der Vollstreckungsbehörde über den Grund, die Höhe und die Vollstreckbarkeit der Forderung. Wird die Erklärung mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist sie mit einem Dienstsiegel, welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann, zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(4)
Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder in sonstiger Weise ihre Herausgabe nach den §§ 68 bis 76a erzwingen. Werden die Urkunden nicht vorgefunden, so hat der Pflichtige auf Anordnung der Vollstreckungsbehörde ihr gegenüber oder auf Antrag der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem nach § 802e Abs. 1 der Zivilprozessordnung zuständigen Gerichtsvollzieher zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Urkunden nicht besitze und auch nicht wisse, wo sie sich befinden. § 77 Abs. 2 Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.
(5)
Hat ein Dritter die Urkunden, so kann die Vollstreckungsbehörde den Anspruch des Pflichtigen auf Herausgabe geltend machen.

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