(1)
Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche oder elektronische Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch den Vollziehungsbeamten öffentlich zu versteigern. Die öffentliche Versteigerung kann auch durch Versteigerung im Internet erfolgen. In diesem Falle kann der Vollziehungsbeamte durch einen anderen Bediensteten der Vollstreckungsbehörde vertreten werden.
(2)
Die Wegnahme gepfändeten Geldes gilt als Zahlung des Pflichtigen.