(1)
Die Vollstreckungsbehörde soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken.
(2)
Die Vollstreckungsbehörde kann, soweit der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, jederzeit während des Vollstreckungsverfahrens dem Pflichtigen eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, wenn der Pflichtige glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3)
Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den nach Abs. 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Pflichtigen hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Pflichtige mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(4)
Für den Vollziehungsbeamten gelten Abs. 1 und 2 während der von ihm nach diesem Gesetz durchzuführenden Aufgaben und Abs. 3 für den von ihm festgesetzten Zahlungsplan entsprechend.