(1)
Sind Personenvereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde zu einer Geldleistung verpflichtet, so wird in ihr Vermögen vollstreckt.
(2)
Für die Vollstreckung in das Vermögen bürgerlich-rechtlicher Gesellschaften ist die Vorschrift des § 736 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.