(1)
Die Vollstreckungsbehörden können, soweit der Gläubiger dies nicht ausgeschlossen hat, die Gerichtsvollzieher um Vollstreckung ersuchen; dies gilt auch für Vollstreckungsbehörden im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die diesem Gesetz nicht unterliegen.
(2)
Wird die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, finden die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung Anwendung. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt das schriftliche Vollstreckungsersuchen der Vollstreckungsbehörde. Das Vollstreckungsersuchen ist bei dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument einzureichen; für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung in schriftlicher Form zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Das Vollstreckungsersuchen wird dem Pflichtigen nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Es ist dem Pflichtigen durch den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen. Wird die Vollstreckung aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung durchgeführt, bestimmt sich nach dieser Vereinbarung, durch welche Unterlagen das Vorliegen der Vollstreckungsvoraussetzungen nachgewiesen wird.
(3)
Das Vollstreckungsersuchen nach Abs. 2 Satz 2 muss mindestens enthalten:
1.
die Bezeichnung und das Dienstsiegel der Vollstreckungsbehörde sowie die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten,
2.
die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes unter Angabe der erlassenden Behörde, des Datums und des Aktenzeichens,
3.
die Angabe des Grundes und der Höhe der Geldforderung,
4.
die Angabe, dass der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs entfällt,
5.
die Bezeichnung der Person, gegen die sich die Vollstreckung richten soll,
6.
die Angabe, wann der Pflichtige gemahnt worden ist oder aus welchem Grund die Mahnung unterblieben ist.
Wird das Vollstreckungsersuchen mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist es mit einem Dienstsiegel, welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann, zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.