Gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts kann nur vollstreckt werden, soweit dies aufgrund von Rechtsvorschriften ausdrücklich zugelassen ist.
§ 73
HessVwVGVollstreckung gegen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts
Allgemeine Vorschriften
Stand 2008-12-12