Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ihre Einziehung schwierig, so kann die Vollstreckungsbehörde anordnen, dass sie in anderer Weise zu verwerten sei. § 51 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 53
HessVwVGAndere Art der Verwertung
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2008-12-12