Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§ 22
HessVwVGVollstreckung gegen Nießbraucher
Allgemeine Vorschriften
Stand 2008-12-12