Jurafuchs

§ 64

HessVwVG
Vollstreckung zugunsten der Steuerberaterkammer
Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse
Stand 2008-12-12
(1)
Beiträge und Gebühren im Sinne des § 79 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2736), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), werden durch die Kassen der Gemeinden und Landkreise vollstreckt.
(2)
Die Steuerberaterkammer ist verpflichtet, den Gemeinden und Landkreisen einen Unkostenbeitrag von fünf vom Hundert der beizutreibenden Beträge zu zahlen und uneinbringliche Vollstreckungskosten (Gebühren und Auslagen) zu ersetzen.

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