Jurafuchs

§ 65

HessVwVG
Vollstreckung zugunsten der Börse
Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse
Stand 2008-12-12
Für die Vollstreckung von Verwaltungsakten, mit denen Gebühren und Auslagen nach der aufgrund des § 17 Abs. 1 des Börsengesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606), erlassenen Gebührenordnung und Ordnungsgelder aufgrund des § 22 Abs. 2 des Börsengesetzes sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Sanktionsausschuss nach der aufgrund von § 22 Abs. 1 des Börsengesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben werden, ist die Geschäftsführung der Börse zuständig.

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