Forderungen aus Wechseln und anderen Papieren, die durch Indossament übertragen werden können, werden dadurch gepfändet, dass der Vollziehungsbeamte die Papiere in Besitz nimmt.
§ 48
HessVwVGPfändung einer Forderung aus indossablen Papieren
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2008-12-12