Der Pfändung einer Sache kann ein Dritter, der sich nicht im Besitz der Sache befindet, aufgrund eines Pfand- und Vorzugsrechts nicht widersprechen; er kann jedoch bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob seine Forderung fällig ist oder nicht.
§ 32
HessVwVGBevorzugte Befriedigung eines Dritten
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2008-12-12