Ist zum Zwecke der Vollstreckung ein Erbschein oder eine andere Urkunde erforderlich, die dem Pflichtigen auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann die Vollstreckungsbehörde die Erteilung an Stelle des Pflichtigen verlangen.
§ 28
HessVwVGErteilung von Urkunden
Allgemeine Vorschriften
Stand 2008-12-12