Jurafuchs

§ 38

HessVwVG
Versteigerungsverfahren
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
Stand 2008-12-12
(1)
Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und nach den §§ 817 Abs. 1 bis 3, 817a und 818 der Zivilprozessordnung zu verfahren. Der Empfang des Erlöses durch den Vollziehungsbeamten gilt als Zahlung des Pflichtigen, es sei denn, dass der Erlös hinterlegt wird (§ 44 Abs. 4).
(2)
Abweichend von Abs. 1 gilt bei einer Versteigerung im Internet der Zuschlag gegenüber der Person als erteilt, die im Versteigerungszeitraum das höchste Gebot abgegeben hat. Als Zahlung nach Abs. 1 Satz 2 gilt auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde.

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