Jurafuchs

§ 63

HessVwVG
Vollstreckung zugunsten des Bundes nach dem Lastenausgleichsgesetz
Vollstreckung zugunsten juristischer Personen des öffentlichen Rechts in besonderen Fällen und zugunsten der Börse
Stand 2008-12-12
Öffentlich-rechtliche Geldforderungen des Bundes im Sinne des § 350b des Lastenausgleichsgesetzes in der Fassung vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 847, 1995 I S. 248), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), werden durch die Kassen der kreisfreien Städte und Landkreise nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollstreckt.

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