(1)
Die Vollstreckungsbehörde kann Sicherheiten, die der Pflichtige gestellt hat oder die sie sonst erlangt hat, nach den Bestimmungen dieses Abschnitts verwerten, wenn
1.
die Sicherheit pfändbar,
2.
die gesicherte Geldleistung fällig und
3.
dem Pflichtigen die Verwertungsabsicht angedroht und seit der Bekanntgabe mindestens eine Woche verstrichen ist.
(2)
Soweit zur Verwertung Erklärungen des Pflichtigen erforderlich sind, werden sie durch Erklärungen der Vollstreckungsbehörde ersetzt.